AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Zustandekommen des Vertrages
1.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat.

1.2 Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. Anders laufende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass es sich um Individualabreden handelt. Abweichungen durch Individualabreden bedürfen der Schriftnorm. Entgegen stehende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Vertragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Bestellers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den Besteller als angenommen, insbesondere bei telefonischer Bestellung.

1.3 Lieferverträge kommen entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach schriftlicher Bestellung oder durch Lieferung zustande. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- uns Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Der Mindestauftragsnettowert beträgt € 100,00.

1.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir, Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Lieferung
2.1 Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2.2 Sind uns Lieferungen in geschlossenen Verpackungseinheiten durch Ab- oder Aufrundung der Bestellmenge Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gestattet. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen durchzuführen.

2.3 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

2.4 Erhalten wir nachträglich Anhaltspunkte für einen unregelmäßigen Zahlungsverkehr des Bestellers, für die Beantragung oder Eröffnung eines Moratoriums oder eines Insolvenzverfahrens oder für eine sonstige Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der Kaufpreisvorauszahlung abhängig zu machen oder per Nachname zu liefern.

2.5 Bei Annahmeverweigerung der Lieferung (auch Nachnahmesendungen) gehen alle Fracht und Protospesen sowie Nebenkosten zu Lasten des Bestellers. Kosten für die Lagerung, Versand fertiger Lieferungen werden bei Abnahmeverzug des Bestellers mit mindestens 0,5 % des Wertes für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht in geringerer Höhe als die vorgenannte Pauschale entstanden. Uns bleibt der Nachweis offen, der Schaden liegt über den vorgenannten Pauschalen.

2.6 Lieferungsumfang und Lieferungsgegenstand ergeben sich - über Ziffer 1 hinaus gegebenenfalls aus zusätzlichen Leistungsbeschreibungen, sofern diese Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind.

2.7 Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Wir behalten uns ebenfalls vor, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.

3. Lieferfrist und Abnahme
3.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, werden Liefertermine von uns nach Machbarkeit eingehalten. Alle Liefertermine sind jedoch unverbindlich. Sollte es bei der Selbstbelieferung zu Schwierigkeiten im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Ware oder die Rechtzeitigkeit dieser Verfügbarkeit kommen, so sind wir verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Verzögerung von mehr als sechs Wochen sind beide Vertragspartner in diesen Fällen berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils anderem vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nicht. Soweit im Auftrag des Bestellers ein Fixtermin für die Lieferung enthalten ist und wir in der Auftragsbestätigung lediglich einem ca. - Termin oder ein lediglich nach Kalenderwoche bestimmten Termin angeben, so gilt dieser Zeitraum als Liefertermin vereinbart, wenn der Besteller nicht innerhalb einer Woche nach Zugang unserer Auftragsbestätigung dem widerspricht.

3.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen von Arbeitskrämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Wissens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit Hindernisse nachweislich auf die Lagerung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich ansprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen den Bestellern baldmöglichst mitgeteilt.

3.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers auch aus anderen Geschäften mit uns voraus.

4. Verpackung und Versand
4.1 Der Versand der Waren ( auch etwaiger Rücksendungen ) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen zustellen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Zufuhrkosten bis zur Höhe der Gebühren, die bei Wahl einer Versandart entstehen würden, zu berechnen.

4.2 Die Wahl der Versandart steht in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand.

4.3 Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne von § 12 Ziff. 1, sondern von einem anderen Ort unserer Wahl vorzunehmen.

4.4 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

4.5 Versicherung wird von uns nicht gedeckt. Für Eigentum des Bestellers (z.B. von ihm geliefertes Material) wird keine Haftung übernommen und eine Versicherung nur auf Antrag abgeschlossen.

5. Angebote und Preise
Soweit in unseren Preisen und Rechnungen als Preisbestandteil Werkzeugkostenverrechnungen ausgewiesen sind, so begründet die Bezahlung dieser Position durch den Besteller keinerlei Rechte am Werkzeug. Bei diesen Werkzeugen handelt es sich lediglich um zur Belehrung des Bestellers bereitgestellte Werkzeuge sowie bei den entsprechenden Preisanteilen um besteller- bzw. produktbezogene Gemeinkostenanteile, die auf den Besteller entfallen und diesem in Rechnung gestellt werden. Soweit auf den Werkzeugen der Name des Bestellers angebracht wird, dienst dies lediglich der Zuordnung des Produktionsmittels zur Produktion für den jeweiligen Besteller und begründet keinerlei Rechte des Bestellers am Werkzeug, insbesondere kein Eigentum. Ebenso wenig entsteht hierdurch ein Besitzkonstitut.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Kontokorrektvorbehalt). Die Erstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

6.2 Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware zu den üblichen Geschäftszeiten des Bestellers, wenn dieser seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, insbesondere bei Zahlungsverzug, wegzunehmen und zu diesem Zwecke sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Die Wegnahme ist keine verbotene Eigenmacht.

6.3 Im Falle der Verarbeitung unserer Ware oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen erwerben wir an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum, dass der Besitzer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Wert unserer Ware im Verhältnis zum Wert des entstandenen Gegenstands entspricht. Erwirbt der Besteller durch die Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des entstandenen Gegenstandes. Für die Weiterveräußerung gilt nachfolgende Ziff. 4; die aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund entstehende Forderung wird schon jetzt in Höhe des oben genannten Bruchteils an uns abgetreten.

6.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.

6.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Pfändung oder Sicherungsübereinigung ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Zahlung im Scheck / Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels / Scheck und Gutschrift des Rechnungsbetrages.

6.6 Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsweise gilt nicht, wenn der Besteller zur Bedingungen eines Dritten abschließt, nach denen es ihm nicht gestattet ist, Forderungen gegen Dritte an uns abzutreten.

6.7 Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zu Einbeziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einbeziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen und Rechte zu geben, sowie seine Arbeitnehmer von der Abteilung in Kenntnis zu setzen. Wir sind jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Abnehmern des Bestellers die Abteilung anzuzeigen und abgetretene Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Durchsetzung der abgetretenen Rechte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, ohne dass wir hierzu verpflichtet sind, oder hieraus vom Besteller haftbar gemacht werden können.

6.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltensware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

6.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihrer zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

6.10 Pfändungen, Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Besteller sind unzulässig.

6.11 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf die von uns abgetretenen Forderungen oder die nach vorstehenden Absätzen begründeten Rechte wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen.

6.12 In der Zurücknahme der Vorbehaltsware, sowie deren Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; solche Maßnahmen erfolgen nur zur Sicherung unserer Ansprüche.

6.13 Mit einer Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren sind wir für den Fall der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens nicht einverstanden.

7. Zahlungen
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum in der Währung der Bundesrepublik Deutschland an uns zu bezahlen. Unsere Vertreter sind zur Annahme von Zahlungen nicht berechtigt.

7.2 Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto eingeräumt. Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Ansonsten werden keine Skonti oder sonstigen Nachlässe gewährt, es sei denn, es besteht eine schriftliche Vereinbarung.

7.3 Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an unseren Sitz zu leisten. Sofern uns anlässlich der Zahlung des Bestellers von Banken oder anderen Instituten Zahlungsnebenkosten belastet werden, so trägt diese der Besteller und werden ihm durch uns belastet.

7.4 Zahlungen durch Wechsel ist vorbehaltlich ausdrücklich schriftlicher anderweitiger Vereinbarung ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Annahme von Akzeptanz gilt nur solange als Kaufpreisstundung, als in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers keine nachteiligen Änderungen eintreten oder bekannt werden. Wechselzahlungen sind keine Barzahlungen. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Besteller auf jeden Fall sofort mit Wechselgebung zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung und / oder Wechselrückleistung übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Annahme von Schecks erfolgt nicht an Erfüllung statt, sondern erfüllungshalber.

7.5 Verzugszinsen berechnen wir mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn durch uns eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn durch den Besteller eine geringe Belastung nachgewiesen werden kann.

7.6 Die Zurückzahlung von Zahlung wegen irgendwelchen von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

7.7 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche infolge von Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet sind, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vorkasse oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen.

8. Gefahrübergang, Gewährleistung
8.1 Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über, wenn die Sendung unseren Sitz verlässt oder der Versand nach Versandbereitschaft auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt wird. Transportschäden oder Verlust der Ware werden von uns nicht gedeckt. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und / oder gegen Versicherer (Versicherungen nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers) geltend gemacht werden können, erschöpft sich ein Anspruch des Bestellers gegen uns mit der Forderungsabtretungen den Besteller.

8.2 Die gelieferte Ware weist die aus der Produktbeschreibung ersichtliche Beschaffenheit andernfalls die handelsübliche Beschaffenheit auf. Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Allgemein wird über die Gewährleistung nach diesen Bedingungen bzw. nach dem Gesetz keinerlei Garantie übernommen. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Unabhängig hiervon erlischt das Rügerecht des Bestellers, wenn er die von uns bezogene Ware vor Ablauf der vorgenannten Frist bereits verändert, verarbeitet oder verbunden hat. Weiter gehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Verdeckte Mängel müssen spätestens binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich gerügt werden, jedoch spätestens 6 Monate nach Eingang der Ware. Im Falle der Mängelfeststellung ist der Besteller verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung spätestens eine Woche nach dem Versendedatum der schriftlichen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfallen sämtliche Ansprüche. Die Vorbezeichnete Anzeigepflicht gilt auch, wenn dem Besteller gegenüber seitens seines Abnehmers Mängel der von uns gelieferten Waren oder Teile offen gelegt werden. Ist die Beanstandung durch den Besteller berechtigt, so steht ihm das Recht zu, im Rahmen der Nacherfüllung Nachbesserung oder oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir sind berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder die gewählte Art der Nacherfüllung kostspieliger ist als die andere und diese erheblichen Nachteile für den Besteller im Verhältnis zur anderen Nacherfüllungsmöglichkeit beinhaltet.
Im Falle der Nacherfüllung durch Nachverbesserung ist unser Nachbesserungsrecht auf drei Versuche hinsichtlich ein - und demselben Mangels - insgesamt auf sechs Versuche hinsichtlich sämtlicher Mängel beschränkt. Ist die Kaufsache nach Vornahme der Nacherfüllung an einen anderen Ort zu verbringen als den ursprünglichen Lieferort, so fallen dem Besteller die insoweit anfallenden Mehrkosten zur Last. Gleiches gilt, wenn der Besteller die mangelhafte Sache von einem anderen Ort als seinem Sitz / dem Lieferort zum Zwecke der Nacherfüllung an uns zurücksendet.
Zur Geltendmachung weiter gehender Gewährleistungsansprüche ist der Besteller erst berechtigt, wenn er uns zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, ist das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Unberührt bleibt hiervon das Recht zur Minderung des Kaufpreises.

8.3 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn: a) der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme oder auf gewaltsame Einwirkung, sowie andere externe Einflüsse auch durch Lagerung oder transportbedingte Unstände zurückzuführen ist, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind.
b) der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht.
c) der Mangel auf der Beschaffenheit oder Mängeln von Teilprodukten, bzw. Bestandteilen unserer Produkte (z. B. Folien) beruht, die der Besteller uns gegenüber definiert und verbindlich als unsererseits zu verwenden vorgegeben hat.
Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.4. Die beanstandete Ware ist mit dem Original - Lieferschein oder dessen Fotokopie an uns einzusenden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge.

8.5 Zur Zurückhaltung von Zahlungen und Berufung auf Mängelansprüche ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als er in Ansehung des gerügten Mangels nach Treu und Glauben verhältnismäßig ist, d.h. höchstens nur bis zum Kaufpreisbetrag, der konkret als mangelhaft gerügten Artikel.

8.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so übernehmen wir für die Dauer aus entstehenden Folgen keinerlei Haftung. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.

8.7 Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend Abschnitt 10.

8.8 Die Gewährleistungspflicht wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit wir gegen Vorsatz oder wegen arglistigen Verschweigens eines uns bekannten Mangels haften; in diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine kürzere Frist gilt dann, wenn der Mangel ein Produkt betrifft, dessen Abnutzungsdauer regelmäßig und typischerweise kürzer ist als ein Jahr. In diesen Fällen ist die Gewährleistung auf die regelmäßige Abnutzungsdauer begrenzt.

8.9 Der Besteller ist nicht berechtigt, eine von uns nicht genehmigte Werbung im Rahmen des Vertriebs der von uns hergestellten Waren einzusetzen. Machen Kunden des Bestellers Mängelhaftungsansprüche geltend, die sie auf Abweichungen der gekauften Ware von den werblichen Aussagen des Vertriebspartners stützen, so ist dieser nicht berechtigt, uns gegenüber Ansprüche aus diesem Umstand herzuleiten.

8.10 Geringe Abweichungen im Farbton sind zugelassen. Rücksendungen dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen, andernfalls geht die Ware auf Kosten des Empfängers zurück. Ware, die be- oder verarbeitet worden ist, kann nicht mehr beanstandet werden, es sei denn, dass versteckte Mängel vorliegen, die nachweislich auf unserem Verschulden beruhen. Unsere Haftung für Schäden aus der Lieferung mangelhafter Waren oder für Falschlieferung ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis der verbrauchten Menge der beanstandeten Lieferung.

8.11 Handelsübliche Abweichungen vom Muster, Farbe, Beschaffenheit, Schwere usw. bleiben vorbehalten. Bei Sonderanfertigung nach Wünschen des Käufers können Beanstandungen hinsichtlich des Farbtones nicht berücksichtigt werden. Für eine Verletzung von Urheberrechten bei Sonderanfertigung haftet der Käufer. Sofern wir für die Anwendung unserer Erzeugnisse eine technische Beratung oder Hilfe leisten, erfolgt diese aufgrund unserer neuesten technischen Erfahrungen. Hieraus können jedoch Gewährleistungen oder Ersatzansprüche jeglicher Art nicht hergeleitet werden.

8.12 Durch die Beschaffenheit des Rohmaterials und Alterungsprozessen der Fertigwaren können sich die Produkteigenschaften ändern, z.B. Änderungen der Materialhärte aufgrund des Alterungsprozesses von Kunststoffen.
Daraus können keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Ersatzansprüche jeglicher Art hergeleitet werden.

9. Haftung
9.1 Für Schäden des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag, sowie aus unerlaubter Handlung haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nicht:
a) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird,
b) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.

9.2 Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, regelmäßig vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.3 Dies gilt auch in Fällen der Mängelhaftung.

9.4 Die Haftungsbeschränkungen in den §§ 9 und 10 gelten im Hinblick auf eine etwaige Haftung wegen fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Montageanleitung, sowie sonstiger Nebenpflichtverletzungen.

9.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

9.6 Für die Verjährung vorgenannter Ansprüche gilt 8. Ziff. 8 entsprechend.

10. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
10.1 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

10.2 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt dies auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist Altenkirchen. Abweichend hiervon sind wir im Einzelfall Berechtigt, den Ort eines etwaigen anderen liefernden Werkes zu bestimmen.

11.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

12. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

13. Formvereinbarungen
13.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Bedingungen, sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftnorm. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftnorm bei Änderungen abgedungen werden soll.

13.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

14. Sonstiges
14.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Zustimmung.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.